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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin (TouriFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 302 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 60 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 806-22-6-38 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2012; FNA: 806-22-6-38 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten
§ 12 hat 1 frühere Fassung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 60 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 60 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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