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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 03.04.2014

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 60 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt/Geprüfte Tourismusfachwirtin (BGBl. I 2012 S. 307)




Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Handlungsbereiche

a) Unternehmensführung und -entwicklung,

b) Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,

c) Personalführung und -entwicklung,

d) Gestaltung des Marketingprozesses,

e) Qualitäts- und Projektmanagement,

f) Leistungserstellung im Tourismus,

2. Benennung der schriftlichen Prüfung und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,

3. Benennung der mündlichen Prüfung, Präsentation und Fachgespräch und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 5,

8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.