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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 60 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten gesondert zu bewerten. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. 2 Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Präsentation
nach § 3 Absatz 5 und

2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.

2 Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung
der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2. das Fachgespräch mit zwei Dritteln.