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Artikel 4 - Rundfunkneuordnungsgesetz (RundfNOG k.a.Abk.)
Artikel 4 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
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