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Änderung § 1 BodSchätzDV vom 22.07.2014

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§ 1 BodSchätzDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2014 geltenden Fassung
§ 1 BodSchätzDV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Musterstücke


(Text alte Fassung)

Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Bodenschätzungsgesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.

(Text neue Fassung)

Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.