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Änderung § 1 BodSchätzDV vom 22.07.2014
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§ 1 BodSchätzDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2014 geltenden Fassung | § 1 BodSchätzDV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Musterstücke | |
(Text alte Fassung) Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Bodenschätzungsgesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden. | (Text neue Fassung) Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden. |
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