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Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (EWMVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Die Bundesregierung verordnet
- -
- auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und
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- auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7, der §§ 2 und 5, jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 6 sowie in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Nummer 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 25 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2012 EWMV § 1, § 2, § 3, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu)
Die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben." - bb)
- In Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „mit mehr als acht Beschäftigten" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 5 werden die Wörter „oder zur Herstellung von Schmelzkäse" gestrichen.
- dd)
- In Nummer 13 werden die Wörter „mit mehr als 1.000 Tonnen Jahresproduktion" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt."
- 3.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2015" ersetzt.
- 4.
- Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:
„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb | Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung |
Betriebsart 011 Mahlmühlen | 1.000 t Verarbeitung von Weichweizen einschl. Dinkel oder Roggen oder Hartweizen oder Mais |
Betriebsart 012 Schälmühlen und Reismühlen | 1.000 t Verarbeitung von Weizen oder Gerste oder Hafer oder Mais oder Hirse oder Hülsenfrüchte oder Reis |
Betriebsart 021 Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren | 50 t Produktion von Brot oder Weizenkleingebäck oder 20 t Produktion von Teiglingen |
Betriebsart 022 Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren | 100 t Verarbeitung von Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen |
Betriebsart 030 Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln | 1.000 t Produktion von Teigwaren trocken oder Frischteig oder Nährmittel oder Fertiggerichten oder Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen oder Backmitteln oder Hefen |
Betriebsart 040 Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen | 1.000 t Produktion von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder Kartoffeln oder von Kartoffelprodukten |
Betriebsart 050 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch | 10.000 t Verarbeitung von Milch oder Rahm oder Molke |
Betriebsart 061 Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlachthöfe, Lohnschlachtereien) | Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von 100 t bei Schweinen oder 50 t bei Rindern oder 10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel |
Betriebsart 062 Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch (Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie und Zerlegebetriebe) | 50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte (jeweils ohne Knochen) aus Rindfleisch oder Kalbfleisch oder Schweinefleisch oder Schaffleisch oder Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder Fleisch sonstiger Tierarten 50 t hergestellte Erzeugnisse: Rindfleisch oder Kalbfleisch oder Schweinefleisch oder Schaf- und Lammfleisch oder Geflügel- und Kaninchenfleisch oder Fleisch sonstiger Tierarten oder Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette (u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder Innereien (frisch) oder Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige Fleischdauererzeugnisse |
Betriebsart 070 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen | 100 t Verarbeitung von Fischrohware oder Filets und sonstigen Teilen von Fischen |
Betriebsart 081 Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe | 5.000 t Produktion pflanzlicher Öle und Fette |
Betriebsart 082 Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen | 10.000 t Produktion von Margarine oder Streichfetten oder Speisefetten und Speiseölen oder Mischfetten |
Betriebsart 083 Talgschmelzen, Schmalzsiedereien | 10.000 t Verarbeitung von Rinderrohfett oder Schweinerohfett |
Betriebsart 090 Betriebe zur Herstellung von Zucker | 100.000 t Verarbeitung von Zuckerrüben oder Melasse |
Betriebsart 100 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse | 1.000 t Be- oder Verarbeitung von Obst oder Zitrusfrüchte oder Gemüse |
Betriebsart 110 Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten | 500 t Produktion von Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder tiefgekühlten Fertiggerichten oder sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder Säuglings- und Kleinkindernahrung |
Betriebsart 120 Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken | 5.000 hl Produktion von Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, diätetische Getränke u. a.) |
Betriebsart 130 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln | 1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln (einschließlich Mineralfutter) für Rinder einschließlich Kälber oder Schweine oder Mast- und Nutzgeflügel oder Pferde oder sonstige Nutztiere oder Heimtiere |
Artikel 2 Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 7. März 2012 LwVeranlV
Die Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 (BGBl. I S. 491), die zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. März 2012.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
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