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§ 1 - Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

Artikel 1 G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 2180-8 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 1 Zuständige Behörde



(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55) für

1.
die Koordinierung der Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen sowie

2.
das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen.





 

Frühere Fassungen von § 1 EBIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EBIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EBIG Übergangsregelung (vom 01.01.2023)
... 31. Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind, ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 EBIGÄndG Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
... vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: ... 31. Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind, ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 ...