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§ 2 - Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)
Artikel 1 G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 2180-8 Vereins- und Versammlungsrecht
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 2180-8 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 2 Sammeln von Unterstützungsbekundungen
(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 zu verwenden.
(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
(3) 1Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. 2Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG) G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2015 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 2 EBIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG) vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2015 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EBIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 EBIGÄndG Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
... nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 ...
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