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§ 6 - Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

Artikel 1 G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 2180-8 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 6 Übergangsregelung



1Für Anträge auf Bescheinigungen über die Übereinstimmung eines individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die

1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Europäische Bürgerinitiativen eingereicht werden und

2.
bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind,

ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 weiter anzuwenden. 2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Januar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788.





 

Frühere Fassungen von § 6 EBIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EBIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EBIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 EBIGÄndG Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
... über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt." 6. Folgender § 6 wird angefügt: „§ 6 Übergangsregelung Für ... 6. Folgender § 6 wird angefügt: „ § 6 Übergangsregelung Für Anträge auf Bescheinigungen über die ...