Änderung § 3 EBIG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EBIGÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EBIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EBIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 EBIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überprüfung von Unterstützungsbekundungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.

(2) 1 Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. 2 Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. 3 Als Zahl der in Deutschland gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.

(2) 1 Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. 2 Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. 3 Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.

(3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:

1. Familienname,

vorherige Änderung

2. frühere Namen,

3.
Vornamen,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Staatsangehörigkeiten,

6.
derzeitige und frühere Anschriften.



2. Vornamen,

3.
Tag der Geburt,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
derzeitige Anschrift.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed