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Änderung § 4 EBIG vom 01.01.2023
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§ 4 EBIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 4 EBIG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen | |
1 Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. die unterzeichnende Person nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, 2. die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt ist, 3. sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen Formular abgegeben wurde, | (Text neue Fassung) 1. die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, 2. die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist, 3. sie a) durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder b) per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht, |
4. sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 5. sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 6. sie einen Vorbehalt enthält, | |
7. sie mehrfach abgegeben wurde oder 8. sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Registrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde. | 7. sie mehrfach abgegeben wurde, 8. sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder 9. sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden. |
2 Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich. |
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