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Änderung § 5 EBIG vom 01.01.2023

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§ 5 EBIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 5 EBIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1) nicht sicherstellt, dass die Daten für keinen anderen als den dort genannten Zweck verwendet werden oder eine Unterstützungsbekundung oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder Nummer 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannte Angabe nicht richtig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstützungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, abgibt und dabei

1. eigene personenbezogene
Daten mehrfach verwendet oder

2. fremde
oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.



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