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§ 2 - Hilfetelefongesetz (HilfetelefonG)
G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 14.03.2012; FNA: 2172-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 14.03.2012; FNA: 2172-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Aufgaben
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen angeboten.
(2) Personen, die sich an das Hilfetelefon wenden, werden bei Bedarf über andere Einrichtungen und Dienste in ihrer Region informiert, die beraten, unterstützen und, falls erforderlich, eingreifen; auf Wunsch werden sie an diese weitervermittelt. Damit das Hilfetelefon seine Lotsenfunktion wahrnehmen kann, richtet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eine Datenbank mit den Kontaktdaten und Erreichbarkeiten dieser Einrichtungen und Dienste ein und hält sie auf aktuellem Stand.
Zitierungen von § 2 HilfetelefonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HilfetelefonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HilfetelefonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 HilfetelefonG Anforderungen an die Hilfeleistung (vom 26.11.2019)
... ausgewiesen. (3) Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet. Die ...
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