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§ 3 - Hilfetelefongesetz (HilfetelefonG)
G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 14.03.2012; FNA: 2172-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 14.03.2012; FNA: 2172-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Adressatenkreis
Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:
- 1.
- Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
- 2.
- Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und
- 3.
- Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.
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