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§ 3 - Hilfetelefongesetz (HilfetelefonG)

G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 448 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 14.03.2012; FNA: 2172-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Adressatenkreis



Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:

1.
Frauen, die von Gewalt betroffen sind,

2.
Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und

3.
Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.