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Änderung § 4 HilfetelefonG vom 26.11.2019
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§ 4 HilfetelefonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 4 HilfetelefonG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen an die Hilfeleistung | |
(1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte. (2) 1 Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen. 2 Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben und verarbeitet. 2 Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. | (Text neue Fassung) (3) 1 Personenbezogene Daten werden nur für die in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet. 2 Die gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. |
(4) 1 Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei und mehrsprachig. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die nähere Ausgestaltung fest. |
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