(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Bestandsmitteilungen und -veröffentlichungen für den 26. März 2012 nach § 42b des Wertpapierhandelsgesetzes.