(1) Der Inhaber einer nach §
30i Absatz 1 Satz 1 oder 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Netto-Leerverkaufsposition (Mitteilungspflichtiger) hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§
8 bis 10 in Verbindung mit den §§
4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.
(2) Jeder Mitteilungspflichtige darf bezogen auf jedes Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mitteilung je Handelstag abgeben. §
10 bleibt unberührt.