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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 4 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 4 Bezeichnung des Emittenten



Das Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht (Emittent), ist durch Angabe seiner Firma und der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien zu bezeichnen. Hierbei ist die ISIN der Stammaktien zu verwenden, sofern eine solche vergeben worden ist. Gibt es mehrere Formen der Stammaktien, ist die ISIN derjenigen Stammaktien maßgeblich, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden. Sind nur Vorzugsaktien zugelassen worden, ist die ISIN derjenigen Vorzugsaktien anzugeben, die zuerst an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden.

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Zitierungen von § 4 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 10 NLPosV Fehlerhafte Mitteilungen
... Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen, 3. den Angaben gemäß § 4 , 4. dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und 5. dem Datum des Handelstages, ...
§ 13 NLPosV Angaben zum Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition
... Der betroffene Emittent ist mit den Angaben nach § 4 zu bezeichnen. (2) Zur Netto-Leerverkaufsposition sind die relevante Schwelle ...