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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 5 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 5 Angaben zur Netto-Leerverkaufsposition
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Mitteilung muss die folgenden Angaben zur erreichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:
- 1.
- die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2.
- die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,
- 3.
- das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,
- 4.
- die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent, gerundet auf zwei Nachkommastellen, und
- 5.
- die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen Aktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition zugrunde gelegt wurde.
Zitierungen von § 5 NLPosV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLPosV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 13 NLPosV Angaben zum Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition
... 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5 Nummer 2 bis 5 zu ...
§ 16 NLPosV Inhalt der Veröffentlichung
... Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10113/a175470.htm