Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
|
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
|
§ 6 Angaben zur Person des Mitteilungspflichtigen
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Mitteilungspflichtige hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, sind mitzuteilen:
- 1.
- der Familienname und alle Vornamen,
- 2.
- die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
- 3.
- der Geburtsname,
- 4.
- das Geburtsdatum,
- 5.
- der Geburtsort,
- 6.
- der Geburtsstaat und
- 7.
- eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist.
(3) Ist der Mitteilungspflichtige eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, sind mitzuteilen:
- 1.
- die Firma oder sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers,
- 2.
- die Anschrift des Hauptsitzes,
- 3.
- der Sitzstaat,
- 4.
- eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist, und
- 5.
- die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat.
(4) Jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung, schriftlich mitzuteilen.
Anzeige
Zitierungen von § 6 NLPosV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLPosV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 9 NLPosV Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
... über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in ... und Unterzeichnen des Formulars nach Nummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten ...
§ 14 NLPosV Identifikation des Veröffentlichungspflichtigen und eines Ansprechpartners; Auftragsnummer der Veröffentlichung
... spätestens bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... und seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6 , 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ... zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen. ... zudem die Angaben zum Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtigen nach § 6 Absatz 2 oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10113/a175471.htm