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§ 6 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 6 Angaben zur Person des Mitteilungspflichtigen



(1) Der Mitteilungspflichtige hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, sind mitzuteilen:

1.
der Familienname und alle Vornamen,

2.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes,

3.
der Geburtsname,

4.
das Geburtsdatum,

5.
der Geburtsort,

6.
der Geburtsstaat und

7.
eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist.

Zur Überprüfung der Identität des Mitteilungspflichtigen ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild des Mitteilungspflichtigen enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

(3) Ist der Mitteilungspflichtige eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, sind mitzuteilen:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers,

2.
die Anschrift des Hauptsitzes,

3.
der Sitzstaat,

4.
eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflichtige regelmäßig erreichbar ist, und

5.
die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat.

Zum Nachweis der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.

(4) Jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung, schriftlich mitzuteilen.

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Zitierungen von § 6 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 9 NLPosV Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
... über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in ... und Unterzeichnen des Formulars nach Nummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten ...
§ 14 NLPosV Identifikation des Veröffentlichungspflichtigen und eines Ansprechpartners; Auftragsnummer der Veröffentlichung
... spätestens bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... und seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6 , 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ... zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen. ... zudem die Angaben zum Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtigen nach § 6 Absatz 2 oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § ...