(1) Der Mitteilungspflichtige hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgeben wird und für Rückfragen zur Verfügung steht (Ansprechpartner). Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist zulässig. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach §
30i des
Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen und durch unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen sein. Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt diese, hat der Mitteilungspflichtige dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person, kann dieser selbst Ansprechpartner sein.
(2) Der Ansprechpartner hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu seiner Person zu übermitteln:
- 1.
- den Familiennamen und alle Vornamen,
- 2.
- seine Geschäftsanschrift,
- 3.
- das Geburtsdatum,
- 4.
- den Geburtsort,
- 5.
- den Geburtsstaat,
- 6.
- seine Telefonnummer und, soweit vorhanden, seine Telefaxnummer sowie
- 7.
- eine E-Mail-Adresse, unter der er regelmäßig erreichbar ist.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maßgabe des §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersenden.
(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.
§ 9 NLPosV Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ... Bundesanstalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 in das dortige Registrierungsformular einzutragen und elektronisch ... Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden; 4. ... Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt. ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte ... und seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7 , 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ... Absatz 2 oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 3 zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass er zur Abgabe der Mitteilungen oder ...