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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 8 Art und Weise der Übermittlung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform unter Nutzung eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu übermitteln.
(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die technischen Schwierigkeiten behoben sind.
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Zitierungen von § 8 NLPosV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLPosV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10113/a175473.htm