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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 9 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 9 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes hat der für den Mitteilungspflichtigen handelnde Ansprechpartner die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen" (Meldeverfahren) zu beantragen. Die Zulassung erfolgt in folgenden Schritten:
- 1.
- Registrierung über die Internetseite der Bundesanstalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 in das dortige Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden;
- 2.
- Erhalt einer individuellen Kennung und eines individuellen Passworts; Kennung und Passwort sind für alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dürfen nicht weitergegeben werden;
- 3.
- Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden;
- 4.
- Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars nach Nummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt.
(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 elektronisch abgesandt wurde, kann dieses vorläufig genutzt werden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Mitteilungspflichtigen und dessen Ansprechpartner mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden. Im Fall der Zulassung übermittelt die Bundesanstalt beiden die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben; andernfalls wird der Zugang gelöscht und der Ansprechpartner sowie der Mitteilungspflichtige erhalten eine entsprechende Mitteilung. Erfolgt die Mitteilung durch einen externen Dritten im Sinne des § 18 Absatz 1, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Mitteilungspflichtigen und dem Ansprechpartner dieses Dritten übermittelt.
Zitierungen von § 9 NLPosV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLPosV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für ...
§ 6 NLPosV Angaben zur Person des Mitteilungspflichtigen
... zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen. (2) Ist der Mitteilungspflichtige eine ...
§ 7 NLPosV Benennung eines Ansprechpartners
... erreichbar ist. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche ... die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersenden. (3) Jede Änderung der in Absatz 2 ...
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