(1) Der Inhaber einer nach §
30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition (Veröffentlichungspflichtiger) hat die Veröffentlichung dieser Position im elektronischen Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben nach den §§
13 und
14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des §
15 zu übermitteln.
(2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handelstag vornehmen. §
17 bleibt unberührt.