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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 14 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 14 Identifikation des Veröffentlichungspflichtigen und eines Ansprechpartners; Auftragsnummer der Veröffentlichung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Veröffentlichungspflichtige muss sich unter Nennung eines Ansprechpartners gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7 Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist unzulässig.
(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. Die Identifikation kann nur während der beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Die Registrierung ist für die Nutzung der elektronischen Auftragsübermittlung erforderlich. Beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzeraccounts mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifizierung nach Absatz 1 verwendet werden.
(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese dem Ansprechpartner.
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Zitierungen von § 14 NLPosV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLPosV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht
... dieses Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 15 ...
§ 15 NLPosV Übermittlung der Daten
... ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich unter ...
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