Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 15 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 15 Übermittlung der Daten


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Anstelle der Nutzung des Formulars können die Daten im XML-Format mittels eines vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vorgegebenen Schemas übermittelt werden.

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Zitierungen von § 15 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht
... 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 15 zu übermitteln. (2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf einen ...


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