(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach den §§
13 und
14 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.
(2) Anstelle der Nutzung des Formulars können die Daten im XML-Format mittels eines vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vorgegebenen Schemas übermittelt werden.