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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 16 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 16 Inhalt der Veröffentlichung
Im elektronischen Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht:
- 1.
- bei einer natürlichen Person der Familienname und alle Vornamen sowie der Staat, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet, und
- 2.
- bei einer juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger die Firma oder sonstige Bezeichnung, der Hauptsitz sowie der Staat, in welchem sich der Hauptsitz befindet.
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