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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 17 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 17 Fehlerhafte Veröffentlichung



(1) Stellt der Veröffentlichungspflichtige einen Fehler in der von ihm veranlassten Veröffentlichung fest, hat er unverzüglich eine neue, berichtigte Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

(2) Die fehlerhafte Veröffentlichung wird nicht gelöscht und ist weiterhin im elektronischen Bundesanzeiger abrufbar.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige hat die Auftragsnummer und den Veröffentlichungstag der fehlerhaften Veröffentlichung anzugeben.

(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vermerkt sowohl bei der fehlerhaften Veröffentlichung als auch bei der neuen korrekten Mitteilung, dass eine Berichtigung vorgenommen wurde.



 

Zitierungen von § 17 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht
... darf bezogen auf einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handelstag vornehmen. § 17 bleibt ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich unter ...