(1) Stellt der Veröffentlichungspflichtige einen Fehler in der von ihm veranlassten Veröffentlichung fest, hat er unverzüglich eine neue, berichtigte Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.
(2) Die fehlerhafte Veröffentlichung wird nicht gelöscht und ist weiterhin im elektronischen Bundesanzeiger abrufbar.
(3) Der Veröffentlichungspflichtige hat die Auftragsnummer und den Veröffentlichungstag der fehlerhaften Veröffentlichung anzugeben.
(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vermerkt sowohl bei der fehlerhaften Veröffentlichung als auch bei der neuen korrekten Mitteilung, dass eine Berichtigung vorgenommen wurde.