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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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Abschnitt 5 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Abschnitt 5 Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte

§ 18 Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte



(1) Lässt der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichtige seine Mitteilungen und Veröffentlichungen auf eigene Kosten durch einen externen Dritten vornehmen, muss dieser geeignet sein, der Bundesanstalt und dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die zu seiner Identifikation notwendigen Daten zu übermitteln und seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen. Der Dritte hat der Bundesanstalt oder dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtigen nach § 6 Absatz 2 oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 3 zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass er zur Abgabe der Mitteilungen oder Veranlassung der Veröffentlichungen ermächtigt ist. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist nur für die Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt zulässig.

(2) Geeignet ist ein Dritter, wenn er die Einhaltung der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht dauerhaft gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist, feststellen und seine Zulassung zur elektronischen Mitteilung widerrufen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

(3) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist über eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu informieren.


§ 19 Pflichterfüllung bei Einschaltung eines externen Dritten



Bei Einschaltung eines externen Dritten hat ein Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichtiger seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Fristen vorgenommen hat.