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Artikel 4 - Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBeamtGewG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 BeamtVG § 7, § 9, § 47, § 50f, § 62, § 69a, § 69e, § 85, mWv. 25. März 2010 § 2, § 6, § 8, § 12, § 13, § 14, § 69b, mWv. 1. Juli 2009 § 5, mWv. 12. Februar 2009 § 12, § 12b, § 35, § 46, § 69e

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 69b die Wörter „bewilligte Freistellungen und" gestrichen.

2.
In § 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

3.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010

4.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4a.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Ruhestandsbeamter

a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,

2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010

5.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder".

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009

 
a)
In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010

 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009

8.
§ 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 11 und 67 Absatz 2" ersetzt.

b)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach den §§ 12 und 66 Absatz 9" durch die Angabe „nach § 12" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010

9.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 14 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009

11.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 30 Absatz 1 und" eingefügt.

12.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Verwaltungsträger" durch die Wörter „einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

14.
§ 50f Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

15.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

16.
In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61, 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010

17.
§ 69b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte Freistellungen und" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61, 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009

 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§§ 53 und 54" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBeamtGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBeamtGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BBeamtGewG Inkrafttreten (vom 22.03.2012)
... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, 12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Artikel 9 ... und Nummer 13 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9 und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in ... (4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe b, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 5 BwRefBeglG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ...