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Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 ARegV § 4, § 5, § 11, § 23, § 27, § 32, § 28, § 34

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034; 2012 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 Investitionsmaßnahmen".

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter Teilsatz werden nach den Wörtern „bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ein Komma und die Angabe „6" eingefügt.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6" ersetzt.

4.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „Investitionsbudgets" durch das Wort „Investitionsmaßnahmen" ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,".

c)
In Nummer 7 werden die Wörter „in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind" durch die Wörter „nach Nummer 6 berücksichtigt werden" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Investitionsmaßnahmen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur für Kapital- und Betriebskosten, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu genehmigen" durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze" und wird nach dem Wort „Gesamtsystems" das Wort „oder" durch ein Komma und nach dem Wort „Verbundnetz" das Wort „sowie" durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden in Nummer 3 die Wörter „Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch die Wörter „Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15)" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden."

dd)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Als Betriebskosten sind jährlich pauschal 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" durch die Wörter „Als Betriebskosten können jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in Satzteil 1 und 2 jeweils die Angabe „Artikel 6" durch die Angabe „Artikel 16" und die Angabe „Nr. 1228/2003" durch die Angabe „Nr. 714/2009" und werden in Satzteil 3 die Wörter „Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen" durch die Wörter „aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005" durch die Wörter „Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebsund Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme."

e)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen."

f)
In Absatz 4 werden die Wörter „einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten" gestrichen.

g)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten."

h)
In Absatz 6 werden in Satz 1 die Wörter „Im Einzelfall können auch Betreibern von Verteilernetzen Investitionsbudgets" durch die Wörter „Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen", wird in Satz 2 das Wort „Investitionsbudgets" durch das Wort „Investitionsmaßnahmen" ersetzt und werden in Satz 4 nach der Angabe „Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt und die Angabe „Absätze 3" durch die Angabe „Absätze 2a" ersetzt.

6.
In § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird jeweils das Wort „Investitionsbudgets" durch das Wort „Investitionsmaßnahmen" ersetzt.

7.
§ 28 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden sollen, sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres,".

8.
§ 32 Absatz 1 Nummer 8a wird wie folgt gefasst:

„8a.
zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten sowie zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte Anlagegüter, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsmaßnahmen genehmigt werden können, angemessen zu berücksichtigen,".

9.
Dem § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung wegen Kosten und Erlösen, die in den Jahren 2010 oder 2011 entstanden sind, werden die Erlösobergrenzen nach dieser Verordnung in ihrer bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung angepasst, wobei zuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich berücksichtigt wird. Auf Investitionsbudgets, die bis zum 30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden und die im Jahr 2012 kostenwirksam werden sollen, findet diese Verordnung in der ab dem 22. März 2012 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. März 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler