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Anlage - Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung (SchLichtReklAusbV)
V. v. 26.03.2012 BGBl. I S. 494 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-112 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 7110-6-112 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstof- fen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Untergründe prüfen und vorbehandeln b) Applikationsverfahren auswählen c) Beschichtungsaufbau festlegen d) Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten e) Folien zweidimensional verkleben f) Folienapplikationen entfernen | 9 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ins- besondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen b) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe- sondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen | 8 | |
3 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen b) Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Ab- kanten, umformen c) Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen d) Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen e) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungs- mittel, verarbeiten f) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten g) Oberflächen polieren und schützen | 11 | |
4 | Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funk- tionen prüfen b) Produktionsprozesse überwachen c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten d) Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnah- men zur Beseitigung ergreifen | 3 | |
5 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Digitaldruckverfahren anwenden b) Druckvorlagen und -daten manuell und rechner- gestützt erstellen c) Software der Druckvorstufe anwenden d) Farben andrucken und Farbwerte prüfen | 5 | |
6 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erken- nen und beachten b) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden c) Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kom- munikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten d) Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksich- tigung der Konformität einbauen e) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden | 9 | |
7 | Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungs- ständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen | 6 | |
b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammen- bauen c) Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen d) be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen e) Messe- und Ausstellungsstände herstellen f) mobile Werbeträger herstellen | 19 | |||
8 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen b) zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle- ben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden | 4 | |
c) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen d) mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Ge- gebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern e) dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle- ben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden | 7 | |||
9 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommuni- kations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergeb- nisse dokumentieren b) Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen besei- tigen, Maßnahmen dokumentieren c) Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen | 9 | |
10 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommuni- kations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbe- sondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen b) Vektorisierungen durchführen c) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden d) Kreativtechniken einsetzen e) Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbeson- dere Typografie und Farbe, anwenden | 7 | |
f) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten | 2 | |||
11 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen b) Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestal- tungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstim- men c) Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden ab- stimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln | 5 | |
12 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unter- halten und räumen b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ein- setzen | 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Mess- geräte handhaben b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Daten- übertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro- gramme prüfen, Regelungsparameter einstellen d) Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Siche- rungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtun- gen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren e) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än- derungen dokumentieren f) leitende Verbindungen in Kommunikations- und Wer- beanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten g) Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorge- gebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten | 14 | |
2 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Trag- konstruktionen befestigen b) Anlagen aufstellen c) Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen e) Anlagen in Betrieb nehmen | 8 | |
3 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommuni- kations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen b) Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen c) Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingren- zen, beheben und dokumentieren d) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähig- keit nach Serviceunterlagen und Anweisungen war- ten e) Reparaturlisten erstellen | 9 | |
4 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh- len, Transportwege festlegen c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren | 4 |
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstof- fen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Folien dreidimensional verkleben b) Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verkleben c) Textilien nach Eigenschaften bestimmen d) Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwen- den e) Transfers herstellen und übertragen | 10 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe- sondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, ma- nuell herstellen b) Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden | 9 | |
3 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsys- teme anwenden b) Druckprodukte konfektionieren, schützen und ver- edeln | 6 | |
4 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommuni- kations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen b) räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen c) Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen d) Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen e) Stilepochen und -elemente berücksichtigen | 10 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver- waltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen d) Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern | 3 | |
e) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen f) Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirt- schaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren | 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten b) Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Daten- schutzvorschriften anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremd- sprachliche Fachausdrücke anwenden d) digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten | 3 | |
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen | 2 | |||
7 | Manuelles und rechner- gestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Be- triebs- und Arbeitsanweisungen handhaben b) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen c) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durch- führen | 2 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß- nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2 |
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