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Synopse aller Änderungen der AZAV am 29.05.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2020 durch Artikel 18 des BeWeAusbFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AZAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | AZAV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Akkreditierungsverfahren § 2 Trägerzulassung § 3 Maßnahmezulassung § 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § 5 Zulassungsverfahren § 6 Zusammenarbeit | |
(Text alte Fassung) § 7 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 7 Sonderregelung |
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 7 Übergangsregelung | § 7 Sonderregelung |
Empfehlungen des Anerkennungsbeirats nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung gelten bis zum Wirksamwerden neuer Empfehlungen fort, sofern sie nicht den gesetzlichen Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung widersprechen. | 1 Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ermittelt. 2 Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben. |
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