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Änderung § 5 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 01.01.2023
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht | |
(Text alte Fassung) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. (2) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. 2 Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann. (4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. |
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