Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 01.08.2013

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kosten bei Errichtung


(Text alte Fassung)

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.






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