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§ 4 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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§ 4 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
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Zitierungen von § 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LSVErÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSVErÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LSVErÜG Beiräte
... der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10135/a175726.htm