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§ 5 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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§ 5 Vertreterversammlung
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2013 zusammen.
(2) Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. Dezember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Je drei Mitglieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen. Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Hauptverwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied oder stellvertretende Mitglied stammt.
(4) Finanzwirksame und organisatorisch bedeutsame Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisatorisch bedeutsam sind Beschlüsse
- 1.
- zum Haushalt,
- 2.
- zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Festlegung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie
- 3.
- über Standortkonzepte.
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Zitierungen von § 5 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LSVErÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSVErÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LSVErÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
... der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten ...
§ 8 LSVErÜG Errichtungsausschuss
... der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2, 4. Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für die ...
Zitat in folgenden Normen
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 14 LSV-NOG Inkrafttreten
... Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer ...
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