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Abschnitt 1 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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Abschnitt 1 Personalrechtliche Übergangsregelungen

§ 1 Übertritt des Personals



(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten andererseits bestehen. Die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie der Ruhestandsversetzung zustimmen, das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten am bisherigen Dienstort nicht angeboten werden kann.

(2) Die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgung, die sie ohne die Überleitung erhalten würden.

(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau schriftlich zu bestätigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Satz 1 in den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übertreten, ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlen. Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(4) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung.

(5) Den ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten wird die Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungsbeträge.

(6) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzusetzen. Bei der Aufstellung der neuen Dienstordnung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen sozialverträglichen Personalübergang zu gewährleisten; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.


§ 2 Geschäftsführer



Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. Dezember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von Satz 1 können die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum 31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 3 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen



(1) Für die nach § 1 Absatz 1 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gilt die Dienstordnung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, bis sich die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine neue Dienstordnung gegeben hat.

(2) Für Beschäftigte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen, bis die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand neue Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat und diese in Kraft getreten sind.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den bisherigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verbrachte Zeiten.

(4) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird eine neue Personalvertretung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 bestehende Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Sie nimmt zudem die Aufgaben der Personalvertretung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr, bis sich die neue Personalvertretung konstituiert hat, längstens jedoch bis zum 30. September 2013.

(5) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 bestehende Schwerbehindertenvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Sie nimmt außerdem die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr, bis sich die neue Schwerbehindertenvertretung konstituiert hat, längstens jedoch bis zum 30. September 2013. Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte.

(6) Die Amtszeit der Personalvertretungen der bundesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren regelmäßige Amtszeit im Jahr 2012 endet, wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.