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Artikel 12 - LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 12 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AdLDAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften." - 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Alterskasse" und wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde." - 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 6 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt und werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 12 LSV-NOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 LSV-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV-NOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 439 10. ZustAnpV Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
... vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter ...
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