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Änderung Artikel 8 LSV-NOG vom 30.10.2012
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Artikel 8 LSV-NOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | Artikel 8 LSV-NOG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter 'Landwirtschaftliche Krankenkassen' durch die Wörter 'Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte' ersetzt. 2. In § 82 Absatz 3 werden die Wörter 'den landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'der landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt. 3. In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt. 4. In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt. 5. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst: 'Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkasse'. 6. § 166 wird wie folgt gefasst: '§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse | |
(Text alte Fassung) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.' | (Text neue Fassung) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.' |
7. In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftliche Krankenkasse' ersetzt. 8. In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter 'dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' durch die Wörter 'der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau' ersetzt. 9. § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes.' b) In Satz 2 werden die Wörter 'dieser Krankenkassen' durch die Wörter 'dieser Krankenkasse' ersetzt. 10. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt. 11. In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt. 12. In § 266 Absatz 9 werden die Wörter 'Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen' durch die Wörter 'Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt' ersetzt. 13. In § 267 Absatz 10 werden die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftliche Krankenkasse' ersetzt. 14. In § 278 Absatz 2 werden die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftliche Krankenkasse' ersetzt. |
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