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Änderung Artikel 8 LSV-NOG vom 30.10.2012

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Artikel 8 LSV-NOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
Artikel 8 LSV-NOG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter 'Landwirtschaftliche Krankenkassen' durch die Wörter 'Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte' ersetzt.

2. In § 82 Absatz 3 werden die Wörter 'den landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'der landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt.

3. In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt.

4. In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt.

5. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

'Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkasse'.

6. § 166 wird wie folgt gefasst:

'§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse

(Text alte Fassung)

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.'

(Text neue Fassung)

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.'

7. In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftliche Krankenkasse' ersetzt.

8. In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter 'dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung' durch die Wörter 'der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau' ersetzt.

9. § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes.'

b) In Satz 2 werden die Wörter 'dieser Krankenkassen' durch die Wörter 'dieser Krankenkasse' ersetzt.

10. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt.

11. In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkasse' ersetzt.

12. In § 266 Absatz 9 werden die Wörter 'Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen' durch die Wörter 'Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt' ersetzt.

13. In § 267 Absatz 10 werden die Wörter 'Landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftliche Krankenkasse' ersetzt.

14. In § 278 Absatz 2 werden die Wörter 'landwirtschaftlichen Krankenkassen' durch die Wörter 'landwirtschaftliche Krankenkasse' ersetzt.




 
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