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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes (EMVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2012 FTEG § 1, § 7, § 8, § 15, § 16, § 16a (neu), § 17

Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 4 werden die Nummern 4 bis 6 durch folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs."

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Wörter „§ 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes" gestrichen.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,".

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2.
eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3.
das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen."

6.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend."

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das letzte Wort durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „5" die Angabe „und 7" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EMVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Eingangsformel AnerkV (vom 22.12.2016)
... Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt ...