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§ 6 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 6 Zweckbindung
(1) 1Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Absatz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, verwendet werden. 2Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, darf die Bausparkasse zwischenzeitlich
- 1.
- nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie
- 2.
- mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von Eigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bauspareinlagen zu befriedigen.
(2) 1Bausparkassen haben zur Wahrung der Belange der Bausparer einen Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zu bilden, der Folgendes absichert:
- 1.
- die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten und
- 2.
- die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zinsspanne.
- 1.
- die Wartezeiten unangemessen lang sind,
- 2.
- die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder
- 3.
- die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint.
(3) 1Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, beliehen oder verpfändet werden. 2Das Gleiche gilt für Forderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten. 3§ 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2399 m.W.v. 29. Dezember 2015
Frühere Fassungen von § 6 BauSparkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2015 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BauSparkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauSparkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BauSparkG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2015)
... zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen. (7) ... die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2. (8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur ...
§ 10 BauSparkG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 29.12.2015)
... für die zwischenzeitliche Verwendung der Mittel der Zuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1; 2. den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die einen in der ... und Untergrenzen; 8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehrerträge nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ihrer Zuführung zum Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen ... der Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 verwendet werden kann, und wann dieser spätestens zu verwenden ist ... verwenden ist sowie die näheren Voraussetzungen, unter denen dieser Sonderposten nach § 6 Absatz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und wann dieser spätestens aufzulösen ... eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist, c) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ... der Bauspardarlehen und Bauspareinlagen zu befriedigen, d) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die Belange der Bausparer hinreichend gewahrt werden, e) im Sinne des ... 2 Satz 4 die Belange der Bausparer hinreichend gewahrt werden, e) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des ... den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts vorliegt, f) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 die Wartezeiten unangemessen lang sind, g) im Sinne des ... 2 Satz 5 Nummer 1 die Wartezeiten unangemessen lang sind, g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint, h) im Sinne ... 5 Nummer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint, h) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen ...
§ 18 BauSparkG Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen (vom 29.12.2015)
... Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang ...
§ 19 BauSparkG Überleitungsbestimmungen (vom 29.03.2019)
... unterliegen, bleibt unberührt. (4) Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 , die vor dem 1. Januar 2001 anfallen, müssen mindestens zu sechzig Prozent in den ... bauspartechnischen Absicherung" eingestellt werden. Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 brauchen nicht in den Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" ... auf Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 getätigt werden. (6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung dem Sonderposten „Fonds zur ... Absicherung" zugeführten Erträge gelten mit Ablauf des 28. Dezember 2015 als nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonderposten nicht bis ... 2015 geltenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonderposten nicht bis zum 28. Dezember 2015 nach § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Bausparkasse aufgelöst werden ... werden konnte. Ab dem 29. Dezember 2015 kann der Sonderposten ausschließlich nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes verwendet und aufgelöst ...
Zitat in folgenden Normen
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
§ 2 BausparkV Simulationen und Prognosen
... 5. die Höhe des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Bausparkassen, 6. die Höhe der jeweiligen ... gemeinsamen Bericht. (8) Bei Anträgen auf eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 4, nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach ...
§ 5 BausparkV Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln
... Beantragt eine Bausparkasse eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen, so hat sie insbesondere mittels ... Lagebericht (§ 3) mit heranziehen, die zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorliegen, erforderlich sind. ... Fällen auf Antrag zulassen. (3) Bausparkassen, die eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen beantragt oder erhalten haben, haben ... zu befriedigen. (5) Die Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere auch versagen, bei Bekanntgabe ...
§ 7 BausparkV Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
... Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende des ...
§ 8 BausparkV Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
... Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung sind im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen einzusetzen, soweit die Zuteilung ... Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung können im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen eingesetzt werden, soweit die ... entspricht. (4) Zur Sicherung einer kollektiv bedingten Zinsspanne im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen kann die Bausparkasse für den ... bauspartechnischen Absicherung zum Ende des Geschäftsjahres entnehmen. (5) § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes über Bausparkassen sowie die Absätze 1 bis 4 gelten ...
§ 14 BausparkV Überleitungsbestimmung
... nach den Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen ... vom 29. Dezember 2015 bis zum 29. August 2017 als eine Genehmigung der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden ...
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Anlage 1 EntschFinV (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind (vom 01.06.2022)
... Ratings auf 18,5 Prozent. 4.4 Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen. Für Bausparkassen besteht die Option, ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können ( § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.2 Genehmigung zur Verwendung des ... Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos ( § 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.3 Befreiung von der Pflicht zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwen- det werden können ( § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.495 ... Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos ( § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.495 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2 , abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen. (7) Kollektivmittel ... sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2 . (8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung. ... ersetzt. bb) In Nummer 2a werden die Wörter „Zuteilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorübergehend nicht zugeteilt werden können, und der" gestrichen und werden die ... kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden." 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Zweckbindung (1) Die ... abgewichen werden." 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Zweckbindung (1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Absatz 6 darf nur für ... Voraussetzungen für die zwischenzeitliche Verwendung der Mittel der Zuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1 ;". b) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort ... von dessen Ober- und Untergrenzen;". i) In Nummer 8 wird die Angabe „ § 6 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt. ... i) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt. j) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die ... denen der Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 verwendet werden kann, und wann dieser spätestens zu verwenden ist sowie die näheren ... zu verwenden ist sowie die näheren Voraussetzungen, unter denen dieser Sonderposten nach § 6 Absatz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und wann dieser spätestens aufzulösen ist;". ... eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist, c) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer Zuteilungsmasse ohne ... Auszahlung der Bauspardarlehen und Bauspareinlagen zu befriedigen, d) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die Belange der Bausparer hinreichend gewahrt werden, e) im Sinne des § 6 ... 2 Satz 4 die Belange der Bausparer hinreichend gewahrt werden, e) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts ... den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts vorliegt, f) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 die Wartezeiten unangemessen lang sind, g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 ... 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 die Wartezeiten unangemessen lang sind, g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint, h) im Sinne des § 6 Absatz 2 ... 2 Satz 5 Nummer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint, h) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen ... Anwendung auf Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 getätigt werden. (6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung dem Sonderposten „Fonds zur ... Absicherung" zugeführten Erträge gelten mit Ablauf des 28. Dezember 2015 als nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonderposten nicht bis ... 2015 geltenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonderposten nicht bis zum 28. Dezember 2015 nach § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Bausparkasse aufgelöst werden ... werden konnte. Ab dem 29. Dezember 2015 kann der Sonderposten ausschließlich nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes verwendet und aufgelöst ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
§ 8 BausparkV Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (vom 07.05.2009)
... jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend nicht zuteilbaren ...
EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
§ 1 EdBBeitrV Jahresbeitrag (vom 15.04.2014)
... der Mittel, die dem Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind. Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 3 ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... (§ 1 Abs. 3 BausparkV), 5. ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2 BauSparkG eingehalten wurden, 6. ob die erforderlichen ...
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