§ 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen
(1) 1Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. 2Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.
(2) 1Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse ( § 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.4 Befreiung von der Pflicht zur ... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen ( § 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.5 Entscheidung über die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs- masse ( § 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 505 3.1.4 Befreiung ... von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen ( § 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 500 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG ... § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen ... hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst: „ § 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1014/a14417.htm