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§ 9 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 9 Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
(1) 1Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2Die Genehmigung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. 3Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen. 4Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der Bundesanstalt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) 1Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge verbieten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2399 m.W.v. 29. Dezember 2015
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Frühere Fassungen von § 9 BauSparkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2015 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2399 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BauSparkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauSparkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BauSparkG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 29.12.2015)
... Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint, i) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 3 die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden ...
Zitat in folgenden Normen
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
§ 2 BausparkV Simulationen und Prognosen
... auf eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 4, nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 14 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über Bausparkassen hat ...
§ 6 BausparkV Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen
... Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen ( § 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG ) 20.6.1 im Regelfall nach Zeitaufwand ... für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen ( § 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG ) 5.468 20.8 Bestellung eines Vertrauensmanns ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen be- treffen ( § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 3.1.6.1 im ... für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen ( § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 6.045 ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... 2" durch die Wörter „§ 25b Absatz 1 bis 3" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über Bausparkassen" durch das Wort ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... aufgeführten Bestim- mungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 3 000 ... Bausparver- träge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 6 000 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref- fen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 3.1.3.1 im ... Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 6.000 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... § 28 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 11. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn ... Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint, i) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 3 die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der ...
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