§ 15 Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
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1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung (§
5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen.
3Die Vorschriften der
Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
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Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.500 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.500 3.2 Amtshandlungen ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG ... an Bausparverträgen nicht geeignet oder nicht erforderlich." 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt." 15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „§ 16 Einstellung des ...
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