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§ 17 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)

neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 17 Bezeichnung "Bausparkasse"



(1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 17 BauSparkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt." 16. Der bisherige § 16 wird § 17 . 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. § 18 wird wie folgt ... 16. Der bisherige § 16 wird § 17. 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...