Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 BauSparkG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BauSparkG, alle Änderungen durch Artikel 6 CRDIVUG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des BauSparkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 BauSparkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 8 BauSparkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Versagung und Rücknahme der Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu betreiben, darf außer aus den in § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Gründen auch dann versagt werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

(Text neue Fassung)

(1) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu betreiben, darf außer aus den in § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gründen auch dann versagt werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, insbesondere weil die einzelnen Bausparverträge, bezogen auf ihre gesamte Laufzeit, kein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen oder

2. Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen vorsehen, welche die Zuteilung der Bausparverträge unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren.

vorherige Änderung

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer aus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Gründen auch dann zurücknehmen, wenn ihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden und die Belange der Bausparer nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Kreditwesen ausreichend gewahrt werden können.



(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer aus den in § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Gründen auch dann zurücknehmen, wenn ihr Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden und die Belange der Bausparer nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz ausreichend gewahrt werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)