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Änderung § 2a BauSparkG vom 29.12.2015
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§ 2a BauSparkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung | § 2a BauSparkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung |
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt. |
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