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Änderung § 17 BauSparkG vom 29.12.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 BauSparkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung
§ 17 BauSparkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, werden die §§ 14 und 15 Satz 1 nicht angewandt.



 

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