interne Verweise§ 10 BauSparkG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 29.12.2015) ... der übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden und k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der Plan für eine geordnete Abwicklung unter Berücksichtigung der ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... 3.1.12 Genehmigung eines Plans für die Abwicklung ( § 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.495 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG ... oder der übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden und k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der Plan für eine geordnete Abwicklung unter Berücksichtigung der Belange der Bausparer ... des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt." 15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „§ 16 Einstellung des Geschäftsbetriebs ... 15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „ § 16 Einstellung des Geschäftsbetriebs (1) Beschließt eine Bausparkasse, ihren ... § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt." 16. Der bisherige § 16 wird § 17. 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. § 18 ...
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